» Deckenlifter sind als Hilfsmittel anerkannt

Am 12. Juni 2008 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind. Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger und Sozialgerichte, die derartige, mittels Verschraubung an Wand oder Decke befestigte Liftersysteme als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI eingestuft hatten. Zugleich entfällt künftig die mit dieser Einordnung verbundene Kostenbegrenzung auf 2.557,00 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Mit der Eigenschaft als Hilfsmittel haben die Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen damit sämtliche Anschaffungskosten zu übernehmen.

In der mündlichen Begründung führte der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter sind von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden. Sie erfüllen damit die Hilfsmitteleigenschaft.

Da die Vorinstanzen zum konkreten Zweckbezug der Versorgung (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung) keine Feststellungen getroffen hatten, wurde die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil hiervon die Zuständigkeit des Kostenträgers (Krankenkasse oder Pflegekasse) abhängig sei.